Stand: 01.01.2024
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Secundo Photovoltaik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, außer die Secundo Photovoltaik GmbH erklärt schriftlich seine ausdrückliche Zustimmung.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Die Secundo Photovoltaik GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
Die Angebote der Secundo Photovoltaik GmbH sind, sofern nicht am Angebot anderslautend angeführt, freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. die Verwendung von technisch höher entwickelten Komponenten sind vorbehalten.
Mitarbeiter und Vertreter der Secundo Photovoltaik GmbH sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Secundo Photovoltaik GmbH.
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung, Verladung, Aufstellung, Versicherung und Mehrwertsteuer.
Liegen zwischen Angebotslegung und Leistungsausführung mehr als drei Monate so werden die Preise allfälligen Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Materialkosten entsprechend angepasst.
Mangels anderer Vereinbarung sind 30 % des Preises bei Vertragsabschluss, 50 % des Preises 14 Tage vor Lieferung und der Rest nach Schlussrechnung fällig. Die Rechnungsbeträge sind jeweils innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Geschäftskonto der Secundo Photovoltaik GmbH einzuzahlen. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Zahlungsverzug ist Secundo Photovoltaik GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu verrechnen. Wir sind aber jedenfalls berechtigt, uns verrechnete höhere Bankzinsen zu verlangen. Weiters ist die Secundo Photovoltaik GmbH berechtigt, im Falle des Verzuges des Kunden, die sofortige Zahlung der gesamten aushaftenden Forderung zu verlangen und insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen; dieses Recht steht der Secundo Photovoltaik GmbH auch dann zu, wenn nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
Die von Secundo Photovoltaik GmbH oder beauftragter Dritte angegebenen Montage und Lieferfristen sind stets unverbindlich, außer es wurde ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, sonstige unvorhersehbare oder von der Secundo Photovoltaik GmbH oder beauftragter Dritte nicht beeinflussbare Ereignisse befreien die Secundo Photovoltaik GmbH und beauftragte Dritte für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind.
Dem Kunden entstehen dadurch keine Ansprüche. Sollte die Secundo Photovoltaik GmbH oder beauftragter Dritter ausnahmsweise einen Liefertermin nicht einhalten können, so ist eine Haftung für leicht verschuldete Lieferverzögerungen seitens Secundo Photovoltaik GmbH und beauftragter Dritter ausgeschlossen.
Wird die Leistungsausführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten. Die Secundo Photovoltaik GmbH ist in diesem Fall berechtigt, Leistungen bzw. Aufwendungen mit Teilabrechnungen fällig zu stellen.
Der Kunde gestattet der Secundo Photovoltaik GmbH und den von der Secundo Photovoltaik GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Ausführungsort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der Secundo Photovoltaik GmbH.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Secundo Photovoltaik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung, für technische Veränderungen die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nur dann einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Pfändungen oder sonstige Inanspruchnahmen unseres Vertragsgegenstandes durch Dritte Secundo Photovoltaik GmbH unverzüglich anzuzeigen und dem Dritten gegenüber auf unser Eigentum hinzuweisen.
Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Inbetriebnahme des Systems. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Secundo Photovoltaik GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist.
Die Secundo Photovoltaik GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der Secundo Photovoltaik GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
Die angeführten Garantien sind Herstellergarantien welche auch bei Ausfall oder Insolvenz der Lieferanten (Hersteller) von der Secundo Photovoltaik GmbH nicht übernommen werden.
Blitzschutz
Bei vorhandenem Blitzschutz ist der Kunde selbst für die Einbindung und Überprüfung verantwortlich. Auch hier können wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot erstellen.
Statik/ Voraussetzungen
Unsere Photovoltaikmodule und Befestigungselemente sind für Standarddächer ausgelegt und geeignet. Vor der Montage der Photovoltaikanlage sind bauseits statische Berechnungen durch behördlich geprüfte Personen durchzuführen. Besonders bei älteren oder außergewöhnlichen Dacheindeckungen ist es ebenfalls empfehlenswert, die Tragfähigkeit sowie die erforderliche Eignung von hierfür befugten Personen prüfen zu lassen.
Schneefang bei PhotovoltaikanLagen
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Photovoltaikmodule keine Schneefangvorrichtung sind und es aus diesem Grund dringend notwendig ist, dafür geeignete Vorrichtungen gegen plötzlichen Schneerutsch zu sichern. Sollte durch nachträgliche Wünsche des Kunden oder durch eine nachträgliche Situationsänderung am Standort zusätzlicher Aufwand entstehen, wird dieser gesondert verrechnet.
Secundo Photovoltaik GmbH gewährleistet die Mängelfreiheit ihrer Leistungen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den originalen Spezifikationen entsprechen oder die Ware unsachgemäß gehandhabt, so entfällt jede Gewährleistung, soweit eine Mangel hierauf zurückzuführen ist.
Für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Anlage an Dacheindeckungen übernimmt die Secundo Photovoltaik GmbH keinerlei Verantwortung. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Secundo Photovoltaik GmbH ebenso keine Gewähr. Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Struktur und Photovoltaikmodule, etc.). Der Kunde hat sogleich nach Erhalt der Ware diese zu überprüfen und zu übernehmen oder durch bevollmächtigte Personen überprüfen und übernehmen zu lassen. Verzichtet der Kunde auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung und Beschreibung des Mangels Secundo Photovoltaik GmbH mitzuteilen. Die mangelhafte Ware ist an den Sitz von Secundo Photovoltaik GmbH oder an Dritte anzuliefern. Sofern die Transportkosten nicht außer Verhältnis zum Auftragswert stehen, werden diese durch den Kunden getragen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von Secundo Photovoltaik GmbH durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisänderung. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Secundo Photovoltaik GmbH zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der Secundo Photovoltaik GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
Sollte aus irgendwelchen Gründen die beantragte Förderung von Seiten der Förderstelle nicht ausbezahlt werden kann Secundo Photovoltaik GmbH keine Garantie (Haftung) übernehmen!
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der Secundo Photovoltaik GmbH entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- sowie Klagekosten und – Spesen zu ersetzen auch wenn die Secundo Photovoltaik GmbH das Mahnwesen selbst betreibt.
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist Secundo Photovoltaik GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts besteht für Secundo Photovoltaik GmbH bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Secundo Photovoltaik GmbH sogar berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, den Eigentumsvorbehalt gem. Pkt. 5 geltend zu machen und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück oder begehrt seine Aufhebung, so hat Secundo Photovoltaik GmbH die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl von Secundo Photovoltaik GmbH einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu bezahlen.
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personenschäden sowie auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Schadensersatzansprüche sind für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Photovoltaik Anlage an Dachbedeckungen, Fassade, Balkone & Terassen, verursacht durch die Secundo Photovoltaik GmbH oder Beauftragter Dritte, ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit eine Haftung der Secundo Photovoltaik GmbH oder Beauftragter Dritte ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten der Secundo Photovoltaik GmbH, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Secundo Photovoltaik GmbH die installierte Anlage als Referenz mit Firmenlogo benennen und mit Fotos der Anlage werben darf.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anwendung von Kollisionsnormen ist ausgeschlossen, so dass eine Rückverweisung auf eine ausländische Rechtsordnung nicht statt zu finden hat. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das am Sitz von Secundo Photovoltaik GmbH sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz von Secundo Photovoltaik GmbH.
Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden von den Vertragspartnern durch Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am Nächsten kommen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung und Überlassung sämtlicher personenbezogenen und sonstigen, mit diesem Rechtsgeschäft zusammenhängenden Daten in elektronischer Form.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.